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   OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 12 W 58/85   

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https://dejure.org/1985,9777
OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 12 W 58/85 (https://dejure.org/1985,9777)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.04.1985 - 12 W 58/85 (https://dejure.org/1985,9777)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. April 1985 - 12 W 58/85 (https://dejure.org/1985,9777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 103, 717, 788
    Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Festsetzbarkeit von Kosten einer Bürgschaft des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 158/72

    Anforderungen an die Durchführung des Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern - Zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 12 W 58/85
    Als solche werden allgemein sämtliche Aufwendungen einer Partei angesehen, welche diese im Zusammenhang mit einem anhängigen oder absehbaren gerichtlichen Verfahren zu der Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte in demselben macht, die also ihren Sachgrund unmittelbar in einem Verfahrensrechtsverhältnis zwischen den Parteien haben (vgl. etwa BGH NJW 1974, 693).
  • OLG Hamm, 21.01.1956 - 18 W 145/55

    AA des HV, Beendigung des Vertreterverhältnisses durch den Tod des HV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 12 W 58/85
    Daß gleichartige Kosten, die der Gegner zu der Abwehr eben einer solchen Maßnahme, also zu der Verteidigung seiner verfahrensmäßigen Belange, eingeht, nicht anders rechtlich zu qualifizieren sind, liegt nachgerade auf der Hand (wie hier u.a. auch OLG Stuttgart NJW 1956, 350; OLG Karlsruhe WM 1977, 1419; OLG Hamm JurBüro 1978, 596; OLG Celle Rpfleger 1983, 498).
  • BGH, 17.01.2006 - VI ZB 46/05

    Erstattungs- und Festsetzungsfähigkeit von Kosten einer Bürgschaft zur Abwendung

    aa) Nach einer Ansicht (vgl. OLG Celle, Rechtspfleger 1983, 498 f.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1986, 109, 110 und AGS 2004, 128; OLG Stuttgart, NJW 1956, 350, 351 und Die Justiz 1979, 432, 433; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 788 Rn. 38), der auch das Beschwerdegericht folgt, handelt es sich bei den Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung um Kosten der Zwangsvollstreckung im (weiteren) Sinn des § 788 Abs. 1 ZPO, die dem Schuldner zu erstatten sind, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt, ganz oder teilweise aufgehoben wird (§ 788 Abs. 3 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2003 - 12 W 144/03

    Avalkosten einer Bürgschaft als Kosten der Zwangsvollstreckung

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 19. April 1985 - 12 W 58/85 = JurBüro 1986, 109; Beschluss vom 27. Januar 1987 - 12 W 12/87; ebenso Oberlandesgericht Karlsruhe JurBüro 1990, 64).
  • OLG Koblenz, 29.03.2001 - 14 W 210/01

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss bei dem Prozess

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  • OLG Köln, 22.04.1998 - 17 W 128/98

    Avalkosten; Kostenerstattung; Kosten des Rechtsstreits; Zwangsvollstreckung;

    Die gegenteilige, unter anderem vom Oberlandesgericht Frankfurt in JurBüro 1986, 109 vertretene Ansicht vermag nicht zu überzeugen; sie wird im wesentlichen damit begründet, daß dem Schuldner ein unwirtschaftlicher Umweg erspart werde.
  • OLG Schleswig, 08.09.1987 - 9 W 229/85
    Einfacher, damit praktikablen und kostenrechtlichen Grundsätzen (§ 92 Abs. 1 ZPO) eher angemessen erscheint es, die Kosten verhältnismäßig herabzusetzen (LG Berlin JVBl 1936, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1977, 1144; OLG München JurBüro 1983, 939; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 109; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 788 Anm. D I).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.1988 - 10 W 1/88
    Der Senat hält in dieser nach wie vor streitigen Frage an seiner Rechtsansicht fest (gleicher Ansicht OLG Koblenz JurBüro 1980, 461; OLG Schleswig Jur- Büro 1984, 140; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 109; OLG Düsseldorf [2. ZS] JurBüro 1987, 1229).
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